FSJ Kultur und BFD von A bis Z

FSJ Kultur und Bundesfreiwilligendienst von A bis Z

Das Freiwillige Soziale Jahr in der Kultur (FSJ Kultur) und der Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung sind Bildungs- und Engagementjahre für Jugendliche in Einrichtungen der Kulturarbeit.

Die Träger des FSJ Kultur werden zum 1. September 2011, vorbehaltlich der gesetzlichen Entscheidungen im Bundesrat, auch den Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung anbieten. Auch wenn dieser inhaltlich weitestgehend dem Profil des FSJ Kultur entspricht, wird es aufgrund seiner anderen rechtlichen Konstruktion zu Unterscheidungen kommen, die im Folgenden nach Kenntnisstand Ende März 2011 aufgeführt und kenntlich gemacht sind. Besonders wichtig ist dies beim Kindergeld! Sofern es keine besonderen Hervorhebungen gibt, gelten die FSJ Kultur-Bestimmungen auch für den Bundesfreiwilligendienst.

Zu folgenden Stichworten haben wir Informationen zusammengestellt:

A Altersgrenze, Anleitung, Anrechnung von Leistungen, Arbeitgeber, Arbeitslosengeld, Arbeitsmarktneutralität, Arbeitsschutz, Arbeitsunfall, Arbeitszeit, Ausland, Ausländer- und Ausländerinnen im FSJ Kultur, Ausweis
B Beginn, Berufsgenossenschaft, Bescheinigung, Betreuung, Bewerbung, Bezahlung
D Datenschutz, Dauer
E Einsatzfelder, Einsatzstelle, Einsatzstellentreffen
F Fahrtkosten, Finanzierung
G Gebühren, Gesetz
H Haftpflicht
J Jugendarbeitsschutzgesetz
K Kindergeld, Krankenversicherung, Krankheitsfall, Kündigung
L Lohnsteuerkarte
M Meldepflicht
N Nebentätigkeit
P Pädagogische Begleitung, Personalbogen, Praktikum, Praxisgebühr, Projekt
Q Qualität im FSJ Kultur
S Schweigepflicht, Seminare, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Steueridentifikationsnummer, Studium
T Tätigkeitsprofil, Taschengeld, Träger
U Überstundenausgleich, Unterkunft, Urlaub
V Verpflegung, Verträge
W Waisenrente, Wochenenddienst, Wohngeld
Z Zertifikat/Zeugnis, Zuschläge

Altersgrenze

Am FSJ Kultur können Jugendliche und junge Erwachsene unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Bezüglich des Höchstalters ist maßgeblich, dass das 27. Lebensjahr während des Freiwilligenjahres nicht vollendet wird, d.h. am 1.9. darf der/die Freiwillige noch nicht 27 Jahre alt sein.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Der BFD steht grundsätzlich allen Altersgruppen offen, wobei nicht alle Träger des FSJ Kultur aktuell planen, Menschen jenseits der 27 Jahre in den Bundesfreiwilligendienst aufzunehmen.

Anleitung

Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft für die fachliche Anleitung und Begleitung der/des Freiwilligen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der/des Jugendlichen, sie vermittelt ihr/ihm Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zur Bewältigung des Arbeitsalltags und für den weiteren Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der/des Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen. Siehe auch "Pädagogische Begleitung".

Anrechnung von Leistungen

Es wird darauf hingewiesen, dass es zur Anrechnung der Leistungen (siehe auch "Taschengeld" und "Sozialversicherungsbeiträge") auf andere Leistungen bzw. Ansprüche kommen kann.

Empfänger von Rentenleistungen sollten daher mit der zuständigen Rentenkasse klären, ob und ggf. inwieweit die Leistungen auf die Rente angerechnet werden.

Empfänger von Leistungen nach der Grundsicherung (z. B. Alg II) sollten unbedingt mit der Agentur für Arbeit klären, inwieweit die Leistungen auf die Grundsicherung angerechnet werden. Für Bezieher/innen von Alg II gilt grundsätzlich, dass ein Betrag in Höhe von 60 Euro des Taschengeldes, eine allgemeine Versorgungspauschale in Höhe von 30 Euro sowie notwendige Ausgaben wie z. B. Fahrtkosten mit Quittungsvorlage von der Anrechnung ausgenommen sind.

Arbeitgeber

FSJ Kultur und Bundesfreiwilligendienst begründen keine Arbeitsverhältnisse. Zum Schutz der Freiwilligen finden aber zahlreiche Regelungen aus dem Arbeitsrecht Anwendung. Siehe auch "Rechtsverhältnis". Arbeitgeber im FSJ Kultur ist nach dem JFWD-Gesetz und entsprechend der konkreten vertraglichen Regelung (Vertragsmodell des Trägers) der Träger oder die jeweilige kulturelle Einrichtung als Einsatzstelle.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Im Bundesfreiwilligendienst fungiert der Bund als Arbeitgeber, der seine Pflichten in Teilen an die Einsatzstelle bzw. den Träger delegiert.

Arbeitslosengeld

Für die Freiwilligen sind von der Einsatzstelle bzw. vom Träger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Wenn Freiwillige im Anschluss an das FSJ Kultur bzw. den Bundesfreiwilligendienst nicht direkt einen Ausbildungs- oder Studienplatz finden, sollten sie sich rechtzeitig (drei Monate vor Beendigung des Dienstes) bei der Agentur für Arbeit melden, um Ansprüche geltend machen zu können bzw. weiter versichert zu sein. Auch Freiwillige, die ihren Dienst vorzeitig beenden, müssen sich arbeitslos melden, wenn sich nicht direkt eine Ausbildung oder ein Studium anschließt. Es besteht bei vollständiger Ableistung des FSJ Kultur oder Bundesfreiwilligendienstes (12 Monate) Anspruch auf Arbeitslosengeld. In welcher Höhe und für wie lange, ergibt sich aus den jeweils aktuell zutreffenden rechtlichen Regelungen.

Arbeitsmarktneutralität

Ein Platz im FSJ Kultur bzw. Bundesfreiwilligendienst darf keinen regulären Arbeitsplatz verdrängen bzw. die Schaffung eines solchen verhindern. Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt zudem, dass jeder Missbrauch von Freiwilligen als Arbeitskräfte untersagt ist. Freiwillige üben praktische Hilfstätigkeiten aus, die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Die Übertragung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist jeweils im Einzelfall zu klären.

Arbeitsschutz Siehe "Rechtsverhältnis".

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist unverzüglich von der Einsatzstelle bzw. dem Träger (entsprechend dem Verwaltungsmodell des Trägers) der Berufsgenossenschaft zu melden. Ein Unfall auf dem Arbeitsweg und während der Seminarzeit gilt ebenfalls als Arbeitsunfall.

Arbeitszeit

Das FSJ Kultur und der vom Trägerverbund angebotene Bundesfreiwilligendienst stellen Vollzeit-Beschäftigungen dar; die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden. Sie orientiert sich an den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Überstunden oder Wochenenddienste werden zeitnah mit Freistunden abgegolten. Die Seminare gelten als Arbeitszeit.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Der Bundesfreiwilligendienst kann von Männern und Frauen ab 27 Jahren auch in Teilzeit geleistet werden, muss aber mehr als 20 Wochenstunden umfassen.

Ausland

Das FSJ kann nach dem JFWD-Gesetz auch in einer Einsatzstelle im Ausland geleistet werden, wenn der zuständige FSJ-Träger seinen Sitz in Deutschland hat. Eventuelle Möglichkeiten für Auslandeinsätze im FSJ Kultur sind bei den Trägern zu erfragen.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Der Bundesfreiwilligendienst kann dagegen nicht im Ausland abgeleistet werden.

Ausländer und Ausländerinnen im FSJ Kultur

Ausländer und Ausländerinnen, die ein FSJ Kultur bzw. einen Bundesfreiwilligendienst leisten möchten, benötigen dazu eine Aufenthaltsgenehmigung und müssen sich bei der Einwohnermeldebehörde registrieren lassen. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich.

Ausweis

Freiwillige erhalten für die Zeit ihres Freiwilligendienstes einen Ausweis, mit dem sie z.T. Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr bzw. beim Besuch von staatlichen und kommunalen Einrichtungen (z. B. Museum, Schwimmbad, Volkshochschule) entsprechend den Ermäßigungen für Schüler/innen, Azubis oder Student/innen erhalten. Die konkreten Regelungen sind vor Ort zu erfragen, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Beginn

Der reguläre Beginn eines FSJ Kultur- und Bundesfreiwilligendienst-Jahres ist der 1. September eines jeden Jahres. Siehe auch "Dauer".

Berufsgenossenschaft

Die Freiwilligen sind von der Einsatzstelle bzw. dem Träger (entsprechend der konkreten vertraglichen Regelung) bei der Berufsgenossenschaft anzumelden.

Bescheinigung

Zu Beginn des FSJ Kultur erhalten Freiwillige vom Träger eine Bescheinigung über ihren Status zum Nachweis gegenüber Behörden. Bei ordnungsgemäßer Ableistung des FSJ Kultur (inkl. der 25 Seminar- und Bildungstage) erhalten die Freiwilligen vom Träger eine rückwirkende Bestätigung über ihre Teilnahme. Die Einsatzstellen sind nicht berechtigt, Teilnahmebestätigungen für das FSJ Kultur auszustellen.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Im Bundesfreiwilligendienst händigt die Einsatzstelle dem Freiwilligen eine entsprechende Bescheinigung nach Abschluss des Dienstes aus.

Betreuung

Siehe "Pädagogische Begleitung".

Bewerbung

Interessent/innen für FSJ Kultur und Bundesfreiwilligendienst reichen ihre Bewerbung zentral über ein Onlineverfahren (www.bewerbung.fsjkultur.de) ein. Im Saarland werden aktuell keine Plätze vom Trägerverbund der BKJ angeboten. Der Bewerbungsschluss ist der 31. März eines jeden Jahres. Der Träger in dem Bundesland, in dem die/der Jugendliche einen Einsatz anstrebt, ist zuständig für die Vorauswahl und die Weitervermittlung der Bewerber/innen. Entstehende Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen werden in der Regel nicht übernommen.

Interessierte Einrichtungen wenden sich an den Träger hinsichtlich der Anerkennung als Einsatzstelle in ihrer Region.

Bezahlung

Siehe "Taschengeld".

Datenschutz

Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz und sind gemäß § 12 des JFWD-Gesetzes bzw. den entsprechenden Passagen des BFD-Gesetzes zu schützen. Mit Einwilligung der Freiwilligen können der Name und die Dienstzeit zur Kontaktpflege oder zu wissenschaftlichen Zwecken gespeichert werden.

Dauer

Das FSJ Kultur und der Bundesfreiwilligendienst werden in der Regel zwölf Monate geleistet; regulärer Beginn ist der 1. September, reguläres Ende der 31. August des Folgejahres. Die Mindestdauer zur Anerkennung des FSJ bzw. Bundesfreiwilligendienstes beträgt sechs Monate.

Einsatzfelder

Die Einsatzfelder im FSJ Kultur und Bundesfreiwilligendienst umfassen unterstützende Tätigkeiten in Gemeinwohl orientierten Einrichtungen und Projekten der Jugendkulturarbeit, in Kultureinrichtungen oder in Einrichtungen und Projekten der Jugendhilfe/Jugendarbeit mit einem kulturellen Tätigkeitsschwerpunkt. Einige Träger des FSJ Kultur bieten darüber hinaus Freiwilligendienste in Schule bzw. im Bereich Politik an. Nähere Informationen finden sich auf den Webpräsenzen der Träger. Siehe auch "Tätigkeitsprofil.

Einsatzstelle

Die kulturelle Einrichtung, in der die/der Freiwillige arbeitet, ist die Einsatzstelle. Sie ist u.a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen der konkreten Arbeit zuständig.

Einsatzstellenbesuch

Die pädagogische Fachkraft des Trägers besucht die/den Freiwillige/n während des Freiwilligenjahres in der Einrichtung. Ziel ist es, sich über die Arbeit der Einrichtung und der/des Jugendlichen zu informieren, Entwicklungsprozesse zu initiieren und zu moderieren oder in Konfliktfällen zu vermitteln. Der Träger führt Gespräche mit der/dem Freiwilligen und der/dem Begleiter/in in der Einsatzstelle über die Bildungserfahrungen, den Arbeitsalltag und die Projektarbeit der/des Freiwilligen. Er macht sich ein Bild über die Gewährleistung der Rahmenbedingungen und die Umsetzung der FSJ Kultur- bzw. Bundesfreiwilligendienst-Konzeption vor Ort.

Einsatzstellentreffen und -qualifizierung

Der Träger ist zuständig für die Vernetzung und Weiterbildung von Einsatzstellen. Er organisiert den Fachaustausch auf regionaler und überregionaler Ebene. Einsatzstellentreffen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie bieten den Leiter/innen der Einsatzstellen und den Begleiter/innen der Freiwilligen die Möglichkeit des Austauschs, der Vernetzung und Weiterbildung.

Fahrtkosten

Mit ihrem Ausweis können Freiwillige in der Regel für Wochen- bzw. Monatskarten des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) den vergünstigten Tarif für Auszubildende bzw. Student/innen erhalten (laut Berechtigungskarte der Deutschen Bahn auch zur Benutzung von Schüler-Karten). Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Gebührenbefreiungen

Freiwillige im FSJ Kultur sind seit dem 1. Januar 2011 von der Erhebung von Zusatzbeiträgen der Krankenkassen befreit. Freiwillige mit eigener Haushaltsführung können sich während des FSJ Kultur bei der Krankenkasse Zuzahlungen erstatten lassen, wenn die Eigenbeteiligungen an beispielsweise Praxis- und Rezeptgebühren oder Behandlungskosten 2% vom Einkommen im Kalenderjahr übersteigen.

Eine Anspruch auf Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren (beim Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro oder Sozialamt) besteht nicht, kann aber ebenso beantragt werden wie eine Ermäßigung der Telefongebühren (bei der Telekom, in der Regel an die Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren gebunden).

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Für den BFD werden diese Regelungen aktuell geprüft.

Gesetz

Gesetzliche Grundlage für das FSJ Kultur ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFWD-Gesetz) vom 1. Juni 2008 (BGBl. Teil I Nr. 19 vom 26. Mai 2008, S. 842 ff.), in dem das kulturelle Einsatzfeld ausdrücklich benannt wird. Darüber hinaus gelten die jeweiligen Gesetze und Richtlinien des Bundeslandes, das Qualitätskonzept des FSJ Kultur sowie die Festlegungen, niedergelegt im Vertrag zwischen dem Träger und der Einsatzstelle.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Das Gesetz für die Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD-Gesetz) befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren und soll zum 1. Juli 2011 in Kraft treten.

Haftpflicht

Die Einsatzstelle informiert die/den Freiwillige/n zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung und Betreuung zuständig sind und welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung der Einsatzstelle abgesichert sind.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Bei Freiwilligen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung (z.B. keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen).

Kindergeld

Für Kindergeld und Kinderfreibeträge sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ Kultur weitestgehend gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung; sie werden gewährt, wenn das Gesamteinkommen des Kindes den Betrag von 8.004 Euro im Jahr (Stand: 01. Januar 2011) nicht übersteigt. Auf den Ausbildungsfreibetrag von bis zu 924 Euro besteht kein Anspruch.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Für den Bundesfreiwilligendienst ist der Kindergeldbezug noch nicht abschließend geklärt. Nach derzeitigem Planungsstand besteht für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst zwischen 18 und 25 Jahren allein durch den Status als Freiwillige – anders als im FSJ Kultur - kein Rechtsanspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Sofern der Bundesfreiwilligendienst allerdings als Überbrückung bis zur Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums geleistet wird, kann weiter Kindergeld gezahlt werden. Als Nachweis dienen z. B. Absagen von Ausbildungsstätten bzw. Ablehnungsbescheide von Hochschulen. Es bedarf in jedem Fall einer Prüfung im Einzelfall durch die zuständige Kindergeldstelle. Diese sollte rechtzeitig, am besten schon im Bewerbungsprozess für den Bundesfreiwilligendienst erfolgen, um eine Unterbrechung der Zahlung zu vermeiden und die genaue Nachweislegung zu klären. Die Träger zahlen einen Ausgleich für den Fall, dass das Kindergeld nicht weiter gezahlt wird. Die genaue Höhe ist jeweils zu erfragen. Auch informieren die Träger über die weiteren Leistungen z. B. Riesterrente, die für Kinder bzw. deren Eltern an die Zahlung von Kindergeld geknüpft ist (so genannte Kindergeldadditive).

Kooperationsvertrag

Siehe "Vertrag".

Krankenversicherung

Freiwillige werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als eigenständige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine ggf. vorher bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann – zum Beispiel bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – wieder aufleben. Gleiches gilt im Übrigen auch bei beihilfefähigen Kindern von Beamten. Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes „ruhend“ gestellt werden kann, muss mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung vor Antritt des Freiwilligendienstes geklärt werden.

Krankheitsfall

Die Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel spätestens am dritten Tag einer Krankheit vom Arzt zu bescheinigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, wie im Vertrag festgelegt, der Einsatzstelle bzw. dem Träger vorzulegen. Im Krankheitsfall der Freiwilligen werden bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Bei einer Krankheit, die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des FSJ Kultur.

Kündigung

Freiwillige verpflichten sich in der Regel für ein Jahr. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, z. B. bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Kündigungen müssen sowohl beim Träger als auch bei der Einsatzstelle den vertraglichen Regelungen gemäß schriftlich erfolgen und zwischen allen drei Partnern abgesprochen sein. Der Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:

Im Bundesfreiwilligendienst muss einer Kündigung zusätzlich das zuständige Bundesamt zustimmen.

Meldepflicht

Wenn Freiwillige für ihren Freiwilligendienst umziehen, müssen sie sich innerhalb einer Woche beim Einwohnermeldeamt des ersten oder zweiten Wohnsitzes anmelden, sonst wird ein Bußgeld von der Behörde erhoben.

Nebentätigkeit

Der Freiwilligendienst wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Daraus ergibt sich, dass die volle Arbeitskraft der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Nebentätigkeiten müssen vom Träger und von der Einsatzstelle genehmigt werden. Bei Nebentätigkeiten ergibt sich eine Versteuerung des Taschengeldes, wenn die Grenze des Freibetrages überschritten wird.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Der Freiwilligendienst wird ganztägig, für Menschen über 27 Jahre auch ab 20 Wochenstunden, als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Daraus ergibt sich, dass die volle, bzw. mindestens halbe, Arbeitskraft der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird.

Pädagogische Begleitung

Das JFWD-Gesetz und das BFD-Gesetz regeln den Umfang der pädagogischen Begleitung. Verantwortlich für die Umsetzung des gesetzlichen Bildungsauftrags sind die Träger gemeinsam mit den Einsatzstellen. Grundlage bildet die Pädagogische Rahmenkonzeption des FSJ Kultur und Bundesfreiwilligendienstes. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die pädagogische Fachkraft des Trägers und der Einsatzstelle sowie die Seminararbeit.

Personalbogen

Der Personalbogen ist bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Freiwilligendienstes auszufüllen und beim Träger und der Einsatzstelle einzureichen.

Praktikum

Das FSJ und voraussichtlich auch der Bundesfreiwilligendienst werden bei einigen Ausbildungen als Vorpraktikum anerkannt. Nähere Informationen sind bei der jeweiligen Ausbildungsstelle zu erfragen.

Praxisgebühr

Versicherte, die ein FSJ Kultur oder Bundesfreiwilligendienst ableisten, müssen die im Gesetz vorgesehenen Zuzahlungen (hierzu gehört auch die Praxisgebühr) leisten. Die Praxisgebühr ist erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Im Kalenderjahr sollten Versicherte nur mit Zuzahlungen in Höhe von 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt belastet sein (Belastungsgrenze). Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze nur 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Voraussetzungen sind entsprechend nachzuweisen. Bei Überschreiten der Belastungsgrenze werden die geleisteten Zuzahlungen über der benannten Grenze auf Antrag zum Ende des Kalenderjahres von der Krankenkasse erstattet.

Projekt

Während des Freiwilligendienstes hat die/der Freiwillige die Möglichkeit, eigenverantwortlich ein kulturelles Projekt zu verwirklichen. Das Projekt wird auf Grundlage eigener Ideen selbstständig nach Absprache mit und unter fachlicher Begleitung der Einsatzstelle entwickelt. Die Freiwilligen verantworten das Projektmanagement (Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation).

Qualität im FSJ Kultur und BFD

Das FSJ Kultur und der Bundesfreiwilligendienst unterliegen einem kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess, für den die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e.V. in Zusammenarbeit mit dem Trägerverbund die Verantwortung trägt. Im Qualitätskonzept und in der Pädagogischen Rahmenkonzeption sind die Wirkungsziele der Freiwilligendienste niedergelegt und Qualitätsstandards für Träger, für Einsatzstellen und für Bildungstage/Seminare formuliert. Die Träger, Einsatzstellen und Freiwilligen gestalten den Qualitätsentwicklungsprozess dialogisch und verpflichten sich zur Evaluation.

Rechtsverhältnis

Obwohl Freiwillige und Träger bzw. Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis eingehen, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen. Zwischen der/dem Freiwilligen im FSJ Kultur, dem Träger und der Einsatzstelle wird eine privatrechtliche Vereinbarung auf Grundlage des JFWD-Gesetzes geschlossen.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst befinden sich in einem Rechtsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland, das einen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag begründet. Einsatzstelle und Träger übernehmen im Auftrag des Bundes Pflichten aus diesem Dienstverhältnis. Es gelten auch hier die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen.

Schweigepflicht

Freiwillige sind verpflichtet - wie auch alle anderen Mitarbeiter/innen in einer Einsatzstelle - über alle betrieblichen und persönlichen Umstände Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Dienstes.

Seminare

Das FSJ Kultur und der Bundesfreiwilligendienst sind Bildungsjahre. Der Gesetzgeber schreibt im JFWD-Gesetz bzw. BFD-Gesetz für einen zwölfmonatigen Einsatz mindestens 25 Bildungstage verpflichtend vor. Freiwillige nehmen an wenigstens drei fünf- bis sechstägigen Seminaren teil, die der Träger organisiert und durchführt. Ergänzt wird dieses Seminarangebot durch Regionaltreffen, Hospitationen oder frei wählbare Bildungstage (in Werkstätten oder Kursen) in Abstimmung mit dem Träger und der Einsatzstelle. Seminarkosten übernimmt der Träger auf der Basis des Vertrages. Seminarzeit gilt dabei als Arbeitszeit.

Die Seminare ermöglichen den Freiwilligen die Reflexion des Freiwilligendienstes im Austausch mit anderen Freiwilligen. Sie gewinnen einen Einblick in die kulturpädagogische Praxis, erweitern ihre personalen, sozialen und interkulturellen Kompetenzen für den Lebens- und Berufsweg.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Bei Trägern, die sich am Bundesfreiwilligendienst beteiligen, sind bis zu fünf Tage der politischen Bildung in Zusammenarbeit mit den Zivildienstschulen vorbehalten. Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst über 27 Jahre nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.

Sozialversicherungsbeiträge

Freiwillige müssen nach dem JFWD-Gesetz und BFD-Gesetz sozialversichert werden, wenn sie ein Entgelt (Taschengeld) erhalten. Sie werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Das heißt, sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Die abzuführenden Beiträge werden von der Einsatzstelle oder vom Träger (entsprechend der konkreten vertraglichen Regelung) gezahlt. Die Sozialversicherungsnummer erfragen die Freiwilligen bei ihrer Krankenkasse. Sie muss vor Beginn des Freiwilligendienstes vorliegen.

Steueridentifikationsnummer

Die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergebene Steueridentifikationsnummer besteht aus elf Ziffern. Diese ist zusammen mit dem Geburtsdatum und der Auskunft zur Religionszugehörigkeit beim Träger einzureichen.

Steuern

Das Taschengeld und die Sachbezüge bzw. Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung sind wie Lohn oder Gehalt steuerlich zu veranlagen. Im FSJ und Bundesfreiwilligendienst fallen in der Regel keine Steuern an (bei der Lohnsteuerklasse I), da die Grenze für die Besteuerung unterschritten wird. Siehe auch "Nebentätigkeit".

Studium

Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zählen das FSJ Kultur bzw. der Bundesfreiwilligendienst als Wartezeit.

Tätigkeitsprofil

Das Tätigkeitsprofil ist Bestandteil des Vertrages und benennt die Aufgaben, Einsatz- bzw. Partizipationsmöglichkeiten sowie die Lernziele für die/den Freiwilligen in der Einsatzstelle. Es wird innerhalb des Dienstes ergänzt und fortgeschrieben, z.B. in einer Leistungsvereinbarung.

Taschengeld

Freiwillige im FSJ Kultur und im Bundesfreiwilligendienst bis 27 Jahre erhalten ein Entgelt von mindestens 300,00 Euro, das ein Taschengeld und pauschale Bezüge für Unterkunft und Verpflegung beinhaltet. Die Bezüge werden vom Träger oder der Einsatzstelle (entsprechend der konkreten vertraglichen Regelung) jeweils zum Monatsende überwiesen.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst erhalten möglicherweise ein erhöhtes Entgelt als Ausgleichszahlung zum fehlenden Kindergeldanspruch. Die genaue Regelung ist bei den einzelnen Trägern zu erfragen.

Träger

Als bundeszentraler Träger des FSJ Kultur und des Bundesfreiwilligendienstes Kultur und Bildung steht die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e. V. dem Trägerverbund vor. Als Träger im Trägerverbund fungieren Landesvereinigungen Kulturelle Jugendbildung (LKJ) e. V., die BAG Spielmobile in Bayern, die Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit Bildung Kultur Nordrhein-Westfalen und das Kulturbüro Rheinland-Pfalz. Dem Träger obliegt die Steuerung und Koordination der Freiwilligendienste sowie Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit. Er ist Vertrags- und Ansprechpartner für die Freiwilligen und für die Einsatzstellen. Siehe auch "Pädagogische Begleitung".

Überstundenausgleich

Es ist nicht möglich, Überstunden finanziell abzugelten. Für geleistete Überstunden erhalten die Freiwilligen einen Freizeitausgleich.

Unterkunft

Die Einsatzstellen stellen in der Regel keine Unterkunft.

Urlaub

Im FSJ Kultur und Bundesfreiwilligendienst besteht frühestens nach drei Monaten Anspruch auf mindestens 24 Tage Urlaub, jedoch nicht auf Urlaubsgeld. Der Urlaub muss in der Einsatzstelle beantragt und dem Träger schriftlich gemeldet werden. Urlaub muss auch während möglicher Schließzeiten der Einrichtung genommen werden. Bei einem kürzeren Einsatz als 12 Monate stehen den Freiwilligen anteilig pro Monat zwei Tage Urlaub zu. Die Seminarzeiten sind vom Urlaub ausgenommen.

Verpflegung

Die Einsatzstellen im FSJ Kultur stellen in der Regel keine Verpflegung.

Verträge

Der Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese und weitere Absprachen der Partner werden in Form von schriftlichen Verträgen und Vereinbarungen (z.B. zu Zielen, Inhalten, organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Verantwortlichkeiten) zwischen dem Träger, der Einsatzstelle und der/dem Freiwilligen getroffen.

Für den Bundesfreiwilligendienst gilt:
Im Bundesfreiwilligendienst wird zudem eine Vereinbarung zwischen dem zuständigen Bundesamt und dem oder der Freiwilligen geschlossen. Das Formular dafür kann auf der Webpräsenz des Bundesamtes für den Zivildienst (www.zivildienst.de) eingesehen werden, wo sich auch das zugehörige Merkblatt befindet. Der konkrete Vertragsinhalt ist über den für die Einsatzstelle zuständigen Träger geregelt.

Waisenrente

Die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) wird für die Dauer der Teilnahme am FSJ Kultur und Bundesfreiwilligendienst weitergezahlt, sofern die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Wochenenddienst

Im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne kann der Einsatz auch am Wochenende abgeleistet werden.

Wohngeld

Wenn Freiwillige eine eigene Wohnung oder eigenständige Haushaltsführung beispielsweise in Wohngemeinschaften unterhalten, kann Wohngeld beantragt werden. Die Beantragung des Wohngeldes ist nur am Hauptwohnsitz möglich. Dies ist der Wohnsitz, der als „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ gilt. Kriterien, die diesen definieren sind unter anderem Aufenthaltsdauer, Lage und Ausgangspunkt des Weges der Arbeits-/Ausbildungsstätte sowie Wohnsitz übriger Familienangehöriger. Die Behörde entscheidet im Einzelfall über die Bewilligung – ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Zertifikat/Zeugnis

Nach regulärer Ableistung des FSJ Kultur bzw. des Bundesfreiwilligendienstes bekommt die/der Freiwillige ein Zertifikat, das in engem Austausch zwischen ihr/ihm, dem Träger und der Einsatzstelle erarbeitet wird. Darin beschrieben werden neben den konkreten Tätigkeiten – auch im Rahmen des eigenverantwortlich geführten Projektes – die Bildungs- und Seminararbeit. Darüber hinaus dokumentiert das Zertifikat den Entwicklungsprozess der Freiwilligen und ihre Kompetenzen.

Zuschläge

Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste der Freiwilligen können nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden.

Anmerkung

Grundlage für das „FSJ Kultur von A bis Z“ bilden das Gesetz zur Förderung eines Jugendfreiwilligendienstes – im Folgenden JFWD-Gesetz – und darüber hinaus zutreffende rechtliche Regelungen, z. B. formuliert in den Richtlinien der Bundesländer oder Zuwendungsgeber. Für das „A bis Z für den Bundesfreiwilligendienst“ bildet das Bundesfreiwilligendienstegesetz – BFD-Gesetz – die Grundlage.

Inhaltliche und fachliche Basis für das „A bis Z“ ist das Qualitätskonzept für das FSJ Kultur der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e. V. in der jeweils gültigen Fassung mit den zugehörigen
-  Qualitätsstandards für Träger,
-  Qualitätsstandards für Einsatzstellen,
-  Qualitätsstandards für Bildungstage/Seminare,
-  sowie der Pädagogischen Rahmenkonzeption.

Stand: April 2011

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